Das Nutzungsrecht an dieser Version von [irs_basic] impliziert die Anerkennung der folgenden Lizenzvereinbarungen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
- Die Serveranwendung mit der Bezeichnung [irs_basic] ist urheberrechtlich geschützt.
- Soweit der Lizenzgeber nicht selbst die Schutzrechte an der Serveranwendung oder Teilen davon besitzt, so besitzt er die Rechte, die die Weitergabe und Nutzung durch Dritte erlauben.
- Die Serveranwendung wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Serveranwendung nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Umverpackung und dem Handbuch sowie sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.
§ 2 Umfang der Lizenzeinräumung
- Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer die Benutzung einer Version der Serveranwendung auf einem Server unter der Voraussetzung, dass die Serveranwendung zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Server verwendet wird. Die Benutzung der Serveranwendung bedeutet, dass die Serveranwendung entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist.
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Serveranwendung Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht.
§ 3 Produktaktivierung
- Wenn der Lizenznehmer diese Serveranwendung dauerhaft verwenden möchte, muss sie aktiviert werden, indem vom Lizenzgeber eine Seriennummer vergeben wird, die die Serveranwendung freischaltet. Nach änderung an der Hardware muss der Lizenznehmer gegebenfalls die Aktivierung (mit einer neuen Seriennummer) wiederholen.
- Der Lizenzgeber verpflichtet sich gegenüber jedem, der im Besitz einer Originalversion ist, zur Mitwirkung bei der Aktivierung. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Lizenzgeber nachweisen kann, dass derjenige, der die Aktivierung begehrt, nicht zur Nutzung der Serveranwendung in Verbindung mit der betreffenden Hardware berechtigt ist. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die Mitwirkung bei der Aktivierung zu verweigern, sofern er die Technik der Aktivierung nicht mehr zum Schutz der Serveranwendung einsetzt und seit der Auslieferung der letzten aktivierungsbedürftigen Serveranwendung zwei Jahre verstrichen sind.
- Die Übermittlung persönlicher Daten ist zur Aktivierung prinzipiell nicht erforderlich. Soweit der Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Aktivierung persönliche Daten erlangt, verpflichtet er sich, diese nicht an Dritte weiterzugeben und nicht zu Werbezwecken zu nutzen.
§ 4 Beschränkung der Lizenz
- Zur Serveranwendung gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt.
- Das Recht zur Benutzung der Serveranwendung kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
- Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Serveranwendung oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonstwie zugänglich zu machen.
- Die Benutzung der Serveranwendung auf mehreren Servern wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
- Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Serveranwendung zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
- Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf die Herausgabe des Quellcodes nebst Quellcode-Dokumentation. Die wirtschaftliche Verwertung des Quellcodes verbleibt vollumfänglich beim Lizenzgeber.
- Die Serveranwendung wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Serveranwendung zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
- Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Serveranwendungsprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
§ 5 Vertragsverletzung und Kündigung
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt.
- Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.
§ 6 Änderungen und Aktualisierungen
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Serveranwendung (Updates) zu erstellen.
- Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.
- Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Serveranwendung an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder die eventuelle Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
- Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Serveranwendung hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Lizenznehmer ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
- Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computeranwendungen vollständig fehlerfrei herzustellen.
- Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
- Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Lizenznehmer mit sich bringen würde. Der Lizenzgeber kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar ist.
- Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lizenzgeber für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Lizenznehmer das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
- Hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Lizenzgeber entstandenen Aufwand zu ersetzen.
- Eine Gewährleistung dafür, dass die Serveranwendung für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit beim Lizenznehmer vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
- Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Serveranwendung ausgelieferte Schriftmaterial und die in die Serveranwendung implementierte Benutzerführung hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
- Über diese Gewährleistung hinaus haftet der Lizenzgeber für den Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung der Serveranwendung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Fall einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Lizenznehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
§ 8 Sonstiges
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Lizenzvertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Potsdam.
- Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.